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Aufträge fallen nicht vom Himmel

Jeden Tag zur Arbeit und mit den Kolonnen zu den Baustellen fahren, alles selbstverständlich, oder? Habt ihr Euch schon einmal gefragt, woher diese Aufträge kommen und wie Euer Chef das anstellt, dass ausgerechnet seine Firma die entsprechenden Arbeiten ausführen darf? Im weiteren Verlauf ein kleiner Einblick in die Akquise (Auftragsbeschaffung), Werbung, Auftragsgrundlagen und Planungsleistungen im Garten- und Landschaftsbau.

Werbung
Damit ein Garten- und Landschaftsbauunternehmen für seine Leistungen Aufträge bekommt, muss er seine Firma am „Markt“ präsentieren. Dabei steht der Begriff Unternehmen für den Umstand, das jemand ein Gewerbe zur Herstellung von Leistungen angemeldet hat; in diesem Fall von gärtnerischen Leistungen.

  • Wie präsentiert sich das Unternehmen am Markt und wie bekommen seine potentiellen Kunden Kenntnis davon? Um dieses Ziel zu erreichen und sich als potentieller Auftragnehmer für die Zielgruppe zu positionieren gibt es unterschiedliche Herangehensweisen. Vor einigen Jahren wurde im Fernsehen und in der Zeitung für den Ausbildungsberuf des Landschaftsgärtners in Nordrhein-Westfalen geworben. Der Garten- und Landschaftsbau-Verband wirbt in Zeitschriften für die Landschaftsgärtner allgemein. Warum also nicht auch der einzelne Unternehmer? Tatsächlich nutzen Firmen neben Firmen-Flyern, das sind Informationsbroschüren mit den wichtigsten Eckdaten über das Unternehmen, Arbeitsspektrum und Ansprechpartner, weitere Medien wie Zeitung und Internet, um auf sich „aufmerksam“ zu machen und Marketing zu betreiben. Einige Unternehmen beteiligen sich an Landesgartenschauen, Gartenfestivals oder Messen, wo Mustergärten angelegt werden, um die Leistungen des Unternehmens potenziellen Kunden nahe zu bringen und ihr Interesse zu wecken. Durch gute, zuverlässige Leistungen schafft ein Unternehmen Zufriedenheit bei den Kunden und die Möglichkeit, dass diese das Unternehmen wiederholt beauftragen oder weiter empfehlen.

Neben der Präsenz eines Unternehmens in seinem Wirkungskreis gehört zur Werbung auch die Außendarstellung der Firma. Das bezieht sich unter anderem auf die Arbeitskleidung der Mitarbeiter, die möglichst einheitlich, ordentlich und mit dem Firmen Logo versehen sein sollte. Die einheitlich gestalteten Kolonnenfahrzeuge, d. h. gleiche Farben und Beschriftung, fördern den Wiedererkennungswert beim zukünftigen Kunden. Die Fahrzeuge sollten möglichst sauber und aufgeräumt sein, soweit das beim Einsatz auf den Baustellen möglich ist. Gute Werbung für ein Unternehmen ist auch das Verhalten der Mitarbeiter auf der Baustelle und das Auftreten gegenüber dem Kunden: Höflichkeit, Sauberkeit und Freundlichkeit sollten für jeden selbstverständlich sein.

 

Kunden der Landschaftsgärtner
Wer sind in der Regel Kunden (Auftraggeber) im Garten- und Landschaftsbau?
Unter Auftraggeber (AG) versteht man den Bauherren, der eine „Bauleistung“ bestellt. Er wird auch Auftraggeber genannt, weil die Bestellung in Form eines Auftrages erfolgt. Zu den Bauleistungen zählen im Garten- und Landschaftsbau unter anderem Erd- und Kanalisationsarbeiten sowie Mauer-, Beton- und Wegebauarbeiten (Neu- und Umbaumaßnahmen). Aber auch die Pflege und Unterhaltung von Freianlagen sowie Rasen- und Pflanzarbeiten gehören zum Leistungsspektrum, das von Kunden in Anspruch genommen wird. Wir unterscheiden zwischen öffentlichen, d. h. Gesellschaften des öffentlichen und privaten Rechts, und privaten bzw. gewerblichen Kunden (Auftraggebern). Unter dem öffentlichen AG versteht man die Städte, die aus unterschiedlichen Ämtern Aufträge vergeben. Das kann beispielsweise das Grünflächen-, Bau-, Schul- oder Umweltamt sein. Gesellschaften des öffentlichen und privaten Rechts sind Auftraggeber, die mit öffentlichen und privaten Geldern arbeiten. Hierzu zählen unter anderem Siedlungsverbände, Siedlungsgesellschaften, Naturparkverbände u. a.. Private Auftraggeber sind nicht nur Eigenheimbesitzer, sondern auch das Gewerbe, der Handel und die Industrie. Fachleute, mit denen wir nach der Beauftragung zu tun haben, sind für den Garten- und Landschaftsbau die Landschaftsarchitekten. Diese sind fest angestellt bei den Städten, Gemeinden, Siedlungsverbänden oder in Planungsbüros und für die Planung und fachliche Umsetzung der Gewerke verantwortlich.

 

Der Auftrag
Potentielle Auftraggeber aus dem privaten Bereich treten meist direkt an den Unternehmer heran, um ein Angebot einzufordern. Das bedeutet, dass sie beispielsweise ihren Vorgärten neu gestaltet haben wollen und dann das passende Unternehmen suchen. Diese erstellen ein Leistungsverzeichnis, das mit Preisen versehen ist, ein Angebot. In der Regel hat der private Auftraggeber verschiedene Angebote und sucht sich dann den günstigsten Anbieter heraus, den er mit der Herstellung der Leistungen beauftragt.
Öffentliche oder halb-öffentliche Auftraggeber schreiben Leistungen oftmals aus, um aus den Bewerbern den passenden Betrieb für das Vorhaben auswählen zu können. Die Ausschreibungsunterlagen, in der Regel Leistungsverzeichnis (LV), Ausführungspläne und eine Beschreibung des Bauvorhabens, können vom Unternehmer zu einem Selbstkostenpreis eingeholt werden. Man spricht auch von der öffentlichen Ausschreibung/Vergabe, da jedes Unternehmen, das die ausgeschriebenen Leistungen herstellen kann, ein Angebot angeben darf. Sind Unternehmer bereits bekannt oder werden Leistungen ausgeschrieben, die nur durch spezifizierte Firmen erbracht werden können, werden die Firmen direkt zu einer Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Man spricht hier von einer beschränkten Vergabe/Ausschreibung. Nach Eingang der Angebote beim Bauherrn, prüft er diese und entscheidet, welches Angebot zur Beauftragung kommt. Dies ist nicht nur vom Preis, sondern auch von der Wirtschaftlichkeit abhängig.

Die freihändige Vergabe ist ein weiteres Verfahren, um Aufträge an Firmen zu vergeben. Dabei handelt es sich um eine direkte Anfrage und Beauftragung einer Firma, wenn diese spezielle Verfahren, Patente oder Maschinen besitzen, die für ein Bauvorhaben notwendig sein können und die Ausführung besonders dringend ist. Wie eine Vergabe erfolgen soll, wird in der DIN 1960 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A §3 geregelt.

 

Die Verdingungsunterlagen
Der Begriff „Verdingungsunterlagen“ bezeichnet alle Unterlagen, die die Leistung und Qualität eines Bauvorhabens beschreibt oder Bedingungen, die bei der Kalkulation (Preisfindung) berücksichtigt werden müssen. Im Allgemeinen sind es folgende, zum Teil schon erwähnte Unterlagen:

  • Leistungsverzeichnis (LV)
  • Pläne
  • Werkstoffproben
  • Vertragsbedingungen und
  • technische Vorschriften (Normen)

Wichtige Unterlagen für die Baustelle sind später das Leistungsverzeichnis (LV) und die Planunterlagen, in der Regel die Ausführungspläne. Im Leistungsverzeichnis werden alle Leistungen einer Baustelle beschrieben, die dann genau so umgesetzt werden müssen. Werden Informationen aus dem LV nicht verstanden, kann dies zu mangelhaften Leistungen führen, was sich später negativ auf das „Ergebnis“ der Baustelle auswirken kann. Daher ist es wichtig, die Inhalte eines Leistungsverzeichnisses zu analysieren und so die Kenntnisse über die Grundlagen zum Aufbau und Inhalt eines Leistungsverzeichnisses anzuwenden. So kann später das Leistungsverzeichnis und der Ausführungsplan auf die Baustelle übertragen werden.
Der Aufbau eines Leistungsverzeichnisses ist in der VOB Teil A § 9 – „Beschreibung der Leistung“ dargestellt. Grundlegend gilt, dass ein Leistungsverzeichnis für jeden verständlich sein soll. Die Leistungen sind „eindeutig“ und „erschöpfend“ zu beschreiben, so dass jeder Bewerber diese nachvollziehen kann. Bei der Beschreibung sind „verkehrsübliche Bezeichnungen“ zu verwenden und keine Phantasienamen. Wichtige Informationen zur Baustelle und zur Ausführung im Allgemeinen werden durch die DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“ und DIN 18320 „Landschaftsbauarbeiten“ vorgegeben. Das heißt, Angaben zur Baustelle, Lage, Zufahrtsmöglichkeiten, Anschlüsse für Ver- und Entsorgung oder besondere Vorgaben für die Entsorgung u. a. , müssen dem LV entnommen werden können. Die Angaben zur Ausführung beinhalten unter anderem besondere Erschwernisse, besondere Anforderungen an die Baustelleneinrichtungen, Art, Menge und Gewicht von Stoffen.
Ein Leistungsverzeichnis kann je nach Umfang des Bauvorhabens in Lose, Titel und Positionen gegliedert werden. In den Positionen wird die Leistung beschrieben. Die Beschreibung sollte immer einheitlich und übersichtlich aufgebaut sein. Das kann dann wie folgt aussehen:

  • Darstellung des Zwecks der Leistung und eventueller Beanspruchung
  • Angabe erforderlicher Dimensionen und Maße (evtl. mit Skizze)
  • Angabe von beeinflussenden Faktoren wie Boden- oder Wasserverhältnisse, Geländeneigungen

Am Positionsschluss wird die Art der Abrechnung festgelegt z. B. nach Aufmaß, Wiegekarte, Lieferschein, Entsorgungsnachweis und die Angabe, in welcher Einheit abgerechnet wird Raum- (m³) oder Flächenmaß (m²), Stück, Gewicht (t/kg) oder Länge (m) (vgl. A. Niesel, Der Baubetrieb in Landschaftsarchitektur und Landschaftsbau, Seite 37 ff.).

Beispiel einer Leistungsbeschreibung:

Pos.

Leistungsbeschreibung

Menge/ Einh.

Preis (EP)

Preis (GP)

01.01

Titel

Herrichten

 

 

01.01.002

Stammschutz durch Ummantelung erstellen
Stammschutz durch 40 mm dicke Bohlenmantel einschl. Polsterung mittels flexiblen FF-Drainagerohren DN 100 gegen den Baum,
Stammumfang in 1 m Höhe gemessen bis 0,60 m,
Mindestabstand vom Stamm 10 cm,
Mindesthöhe 2 m herstellen.
Nach Ende der Baumaßnahme rückbauen, abtransportieren und fachgerecht entsorgen

 

 

 

 

 

 

 

1 Stck

 

 

 

Gesetzliche Grundlagen
Die Bestellung durch den Kunden bezeichnet man als Auftrag, d. h. es kommt zwischen dem Unternehmer (Auftragnehmer) und dem Bauherrn (Auftraggeber) ein Vertragsverhältnis zustande. Eine schriftliche Bestellung ist immer die rechtssichere Form, auch wenn eine mündliche Beauftragung ebenfalls ein Vertragsabschluss bedeutet.

Die Rechtsgrundlage aller Verträge wird durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt. Dieser Vertrag wird gemäß BGB §631ff. auch als Werkvertrag bezeichnet. Beide Vertragsparteien müssen demnach bestimmte Rechten und Pflichten gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner erfüllen. So verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Herstellung einer vertraglichen Leistung. Diese Leistung muss der Unternehmer fristgerecht und mängelfrei herstellen. Der Bauherr (AG) verpflichtet sich mit diesem Vertrag, die Leistungen des Auftragnehmers zu bezahlen, wenn die Leistung abgenommen wurde.
Neben dem Werkvertrag nach BGB gibt es noch den sogenannten Bauvertrag. Dieser sollte beim Vertragsabschluss zusätzlich gemäß der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A und B in der aktuellsten Fassung vereinbart werden. Die VOB gliedert sich in drei Teile:

  • VOB Teil A – Allgemeine Bestimmung für die Vergabe von Bauleistungen
  • VOB Teil B – Allgemeine Bestimmung für die Ausführung von Bauleistungen
  • VOB Teil C – Allgemeine technische Vorschriften für Bauleistungen

Der VOB Teil C muss nicht schriftlich vereinbart werden; denn wenn im Vertrag die VOB Teil A und B vereinbart sind, dann gilt auch automatisch der Teil C. Die VOB Teile B und C regeln vertragliche Abläufe von Bauleistungen; sie ergänzt das BGB (vgl. Gärtner Band 4, Seite 97). Da die VOB kein Gesetz oder Rechtsform ist, gilt diese nicht automatisch und muss daher zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden. Die Vertragsparteien sollten immer die aktuellste Fassung der VOB kennen. Manchmal kann es hilfreich sein, wenn ein Unternehmer eine Kopie der wichtigsten Punkte der VOB dem Kunden zukommen lässt, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Zur Erinnerung:
Eine Abnahme erfolgt nach Fertigstellung eines Gewerkes (Leistung). Die Abnahme sollte vom AN verlangt werden. Ist die VOB vereinbart, muss nach VOB Teil B §12 Abs. 1 die Leistung binnen 12 Werktagen vom AG abgenommen werden; eine andere Frist kann vereinbart werden. Diese Leistung muss zur Abnahme mängelfrei sein. Mit der Abnahme wechselt die Leistung in den Besitz des Auftraggebers über. Wenn keine Abnahme verlangt wird, so gilt die Leistung als abgenommen mit  Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung der Fertigstellung oder wenn der AG die Leistungen in Benutzung nimmt nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Nutzung (vgl. VOB/ Teil B §12 Abs.5, 2006)

 

Auftragserteilung
Wenn ein Auftrag erteil wird, dann können drei verschiedene Vertragsarten unterschieden werden: Leistungs-, Pauschal- oder Stundenlohnvertrag. Diese Verträge unterscheiden sich in der Art der Leistungsvergütung .

  • Bei einem Leistungsvertrag werden die Leistungen vergütet, die erbracht wurden. Grundlage ist der angebotene Einheitspreis. Die Leistungen werden nach einem örtlichem Aufmaß und Massennachweise abgerechnet.
  • Der Pauschalvertrag bietet sich an, wenn offensichtlich ist, dass keine großen Mengenabweichungen auftreten können. Hier entfallen Aufmaß und Massennachweise. Das kann für einen Unternehmer günstig sein. Problematisch wird es nur, wenn Mehrkosten entstehen, denn die sind bei der Vereinbarung eines Pauschalvertrages schwierig nachzuweisen und durchzusetzen.
  • Die Vereinbarung eines Stundenlohnvertrages erfolgt nur bei kleinen Bauleistungen oder wenn der Aufwand vorab nicht genau festgelegt werden kann. Hier werden nur die Preise für Lohn, Material und Maschinen festgelegt und nach Aufwand abgerechnet. Auch hier müssen dem AG Nachweise vorgelegt werden. Am besten lässt man sich die Aufwendungen täglich abzeichnen, um spätere Kürzungen zu vermeiden. Zusätzlich ist bei der Auftragserteilung darauf zu achten, dass die Vereinbarungen genau festgelegt sind, um für beide Vertragsparteien einen kostensicheren Bauablauf zu Gewährleisten.

 

Planungsleistungen
Zu den Unterlagen eines Bauvorhabens gehören in der Regel auch Pläne. Wegeführungen, Plätze, Bepflanzungen und vieles mehr werden plakativ dargestellt. So kann dem Kunden eine Vorstellung gegeben werden, wie später der gestaltete Außenraum aussehen könnte, und das Ziel des Vorhabens wird deutlich.

Bei der Planung können gemäß „Honorarordnung für Architekten und Ingenieure“ (HOAI) vier Planungsphasen unterschieden werden. Dies umfasst die Grundlagenermittlung, die Vorplanung, die Entwurfsplanung und die Ausführungsplanung. Erstellt werden in den Phasen die jeweiligen Pläne mit speziellem Inhalt, Maßstab und Aussehen.

Im Grundlagenplan (Bestandsplan) werden beispielsweise alle vor Ort festgehaltenen Gegebenheiten in Lage und Höhe, die bereits vorhanden sind, dargestellt. Dieser Plan ist Grundlage für alle weiteren Schritte. Daher ist es unumgänglich, dass dieser immer gut lesbar sein sollte. Der Vorentwurf enthält demgegenüber nur die Planungs- und Gestaltungsidee und ist oft nur skizzenhaft. Der Entwurfsplan hingegen baut auf dem Vorentwurf auf und ist maßstabsgetreu (M1:100 oder 1:50) und sehr genau, mit Schnitten, Ansichten und Perspektiven. Der Ausführungsplan ist Grundlage für den Bau eines geplanten Objektes und daher maßstabsgenau (z.B. M 1:50. Oder 1:20). Ausführungspläne sind in der Regel nicht farblich angelegt. Zu den Ausführungsplänen im Garten- und Landschaftsbau zählen auch die Pflanzpläne. Diese werden im Maßstab 1:100 oder 1:50 gezeichnet).

  • Es gibt verschieden Möglichkeiten, Pläne für den Kunden zu erstellen. Dazu gehört neben der klassischen Planerstellung, mit der Hand gezeichnet und koloriert (farbliche Hervorhebung), die Planung am Computer mit einer speziellen Software wie zum Beispiel „Computer associaded design“ (CAD). Wichtig ist, dass sich Pläne wie Vorentwurfspläne und Entwurfspläne durch die Darstellung von selbst erklären. Wenn zu viel Texte, Beschreibungen und im Anschluss zu viele Erklärungen notwendig sind, um den Plan zu verstehen, treten die Idee und das Gestaltungskonzept in den Hintergrund.
Merke:
Oft ist weniger mehr. Das bedeutet, die Pläne nicht mit zu vielen Informationen und Details zu überfrachten (zu viele Ideen auf zu kleinem Raum). Plangerechte Informationen ermöglichen das gewünscht Ziel, nämlich die Umsetzung eines Entwurfs.

 

Für Skizzen oder genaue Zeichnungen von Gärten, Freianlagen usw. sind verschiedene  Darstellungen möglich. Dargestellt werden in den Plänen neben Grundstücksgrenzen, Gebäuden, Wegebelägen und Höhenlinien im Gelände auch Bäume, Sträucher, Stauden und Rasenflächen in unterschiedlichen Zeichentechniken. Die meisten Pläne werden in der Aufsicht gezeichnet. Stellenweise werden auch Ansichten bestimmter Bereiche, wie beispielsweise Mauern, Zäune oder Stufenanlagen dargestellt. Manchmal kann es notwendig sein, zusätzliche Perspektivenzeichnungen anzufertigen, um dem Auftraggeber ein genaueres Bild von der Idee zu geben.
Zusätzlich werden auf dem Plan Angaben zum Bauvorhaben, Bauherrn, Planverfasser, Plan-Nummer, Erstellungsdatum und Maßstab in einem Schriftfeld rechts unten auf dem Plan gemacht. Des Weiteren erhält der Plan einen Nordpfeil zur räumlichen Orientierung, der besonders bei Pflanzplänen wichtig ist, bei Ausführungsplänen kann der Nordpfeil entfallen. Für die zeichnerische Darstellung von baulichen Anlagen gelten Bauzeichnungsnormen. Das heißt, dass bestimmte bauliche Elemente, Materialien usw. immer die gleiche Signatur oder Schraffur erhalten. Dies dient zur Verständigung zwischen den am Bau beteiligten Personen wie Bauherrn, Architekten, Baubehörden und Ausführungsbetriebe.

Literatur:
- Alfred Niesel, Der Baubetrieb in Landschaftsarchitektur und Landschaftsbau, 5. Auflage, 1998
- Der Gärtner 4, Lomer, Koppen, Der Gärtner 4, Garten- und Landschaftsbau, 3. Auflage, 2001
- Franken, HOAI Kommentar für Landschaftsarchitekten, 1992
- DIN Deutesches Institut für Normung e. V., VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Ausgabe 2006

 

Autor: Sandra Herrenbrück, Essen


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