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Die Grundlagen des Vertragswesens

Wer etwas kauft (oder verkauft) oder wer eine Arbeit ausgeführt haben (oder ausführen) will, nimmt am Wirtschafts- und Rechtsleben teil, dessen Regeln er sich unterwerfen muss. Jedem Rechtsgeschäft liegt ein Vertrag zugrunde. Mit den Grundlagen des Vertragswesens beschäftigt sich das Azubikolleg-Monatsthema.

 

Beispiele für wichtige Vertragsarten (Rechtsgeschäfte)
  • Berufsausbildungsvertrag = Leistung von Diensten. Beispiel: Susi, 16 Jahre, lernt Gärtnerin.
  • Arbeitsvertrag = Leistung von Diensten. Beispiel: Henning arbeitet als ausgebildeter Gärtner in einem Botanischen Garten.
  • Kaufvertrag = Erwerb von Sachen und Rechten gegen Entgelt. Beispiel: Wolfgang 53 Jahre kauft sich einen Computer.
  • Mietvertrag = Überlassen von Sachen zum Gebrauch gegen Entgelt. Beispiel: Marco, Gartenbaustudent, mietet sich ein Zimmer.
  • Darlehensvertrag = Entgeltliche Überlassung von Geld gegen spätere Rückzahlung. Beispiel: Familie Pflanze nimmt bei der Bank einen Kredit auf.
  • Werkvertrag = Herstellung eines Werkes gegen Geld, wobei der Besteller die Stoffe liefert. Beispiel: Bau einer Trockenmauer, das Material wird vom Auftraggeber gestellt.
  • Werklieferungsvertrag = Herstellung eines Werkes gegen Geld, wobei der Unternehmer die Stoffe liefert. Beispiel: Bau eines Hausgartens oder Herstellung eines Blumenstraußes.

 



Wesen der Rechtsgeschäfte
Rechtsgeschäfte (Verträge) werden durch Willenserklärungen geschlossen, verändert oder aufgehoben. Durch die Willenserklärung ist ein Rechtsgeschäft zustande gekommen, das rechtliche Beziehungen zwischen Personen oder zwischen Personen und Gegenständen regelt.

Beispiel: Der Gärtner Benjamin Blümchen und der Computerunternehmer Will Bytes schließen einen Kaufvertrag über einen Computer ab.

Sie tätigen so ein Rechtsgeschäft. Sie geben Willenserklärungen ab, die zum Vertragsabschluss führen. Die beabsichtigte Rechtswirkung ist das Entstehen des Kaufvertrages mit der Verpflichtung zur Übergabe des Computers und seiner Bezahlung. Fehlt bei Willenserklärungen die gewollte rechtliche Bindung, so spricht man von rein gesellschaftlichen Erklärungen. Sagt Lore zu ihrem Freund Peter, sie sei für immer mit ihm „verkracht“, so gibt Lore zwar eine Willenserklärung ab, die aber ohne rechtliche Bedeutung ist, weil die Erklärung keine Rechtsnachfolge nach sich ziehen kann.

Normen und Gesetze
Ohne verbindliche Normen, ohne Gesetze wären auf Dauer weder menschliche Gemeinschaft noch eine arbeitsteilige Wirtschaft möglich. Dies veranlasst den Gesetzgeber (vertreten durch den Bundestag), Gesetze zu beschließen und damit eine Rechtsordnung aufzustellen. Diese gliedert sich in zwei Bereiche:

  • Öffentliche Bereich (sogenanntes öffentliches Recht), in dem die Beziehungen des Einzelnen zum Staat geregelt werden. Beispiele: Grundgesetz, Strafgesetzbuch, Steuergesetze, Straßenverkehrsordnung.
  • Privater Bereich (sogenanntes privates Recht), in dem die Beziehungen zwischen den Einzelpersonen wie auch die Rechtsverhältnisse der Unternehmer und ihre Beziehungen untereinander geregelt werden. Die wichtigsten Gesetze sind das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Handelsgesetzbuch (HGB).

Rechtsgeschäfte und damit der Abschluss von Verträgen berühren das Privatrecht.
 

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Vertragsverhältnisse zwischen Nichtkaufleuten. Das Handelsgesetzbuch (HGB) ist für alle Handelsgeschäfte zwischen Kaufleuten und zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleuten verbindlich.
Ein Kaufmann ist, wer planmäßig und fortlaufend ein Handelsgewerbe betreibt. Kaufleute befördern, lagern, kaufen und verkaufen Waren. Auch die Beförderung von Personen sowie Bank-, Versicherungs- und Verlagsgeschäfte gehören zum Tätigkeitsbereich der Kaufleute.
Schließt ein Gärtner, der in der Regel Nichtkaufmann ist, ein Rechtsgeschäft mit einem Vollkaufmann ab (man nennt dies einseitiger Handelskauf), so kommen die Vorschriften über Handelsgeschäfte für beide Teile gleichmäßig zur Anwendung. Das heißt, hier gilt das Handelsgesetzbuch. Hierzu gehören z.B. Beförderungsverträge mit Speditionen, Kredit- und Darlehensverträge mit Banken, Versicherungsverträge, Kaufverträge mit Samenhandlungen, Verträge mit der Druckerei die den Katalog des Gartenbaubetriebes liefern soll. Alle die Partner sind Kaufleute gemäß § 1 HGB.
Sind in der Regel Gärtner keine Kaufleute, können sie jedoch durch die Eintragung in das Handelsregister zu Kaufleuten werden. Das Handelsregister ist ein beim zuständigen Amtsgericht geführtes öffentliches Verzeichnis aller Kaufleute. Auf eine Reihe größerer und mittlerer Gartenbaubetriebe trifft dies zu.


Merkmale des PrivatrechtsMit dem Privatrecht hat der Gesetzgeber Regelungen geschaffen, die zwei Grundgedanken erfüllen sollen:

 

  • Grundsatz der Gleichbehandlung
    Allen Bürgern wird in gleicher Weise und im gleichen Umfang Rechtsschutz gewährt. Jeder ist vor dem Gesetz gleich.
  • Grundsatz der Vertragsfreiheit
    Vertragsfreiheit bedeutet: die freie Entscheidung jedes Einzelnen, ob ein Vertrag geschlossen werden soll oder nicht, die freie Entscheidung in der Wahl der Vertragspartner und die freie Entscheidung über den Inhalt der Verträge.

Der Gesetzgeber schützt allerdings den Einzelnen und die Gesellschaft vor Missbrauch der Vertragsfreiheit. Verträge können unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, für nichtig (ungültig) erklärt, und bereits gültige Verträge können nachfolgend angefochten werden. Darauf wird nachfolgend noch einzugehen sein.

Arten der Rechtsgeschäfte
Alle Rechtsgeschäfte die getätigt werden haben eine gemeinsame Grundlage, die Willenserklärung.

Willenerklärungen können zustande kommen und abgegeben werden durch:

  • Ausdrückliche Äußerung des Willens
    dies kann mündlich, schriftlich oder auch telefonisch erfolgen
  • bloße Handlung, die den Willen erkennbar machen
    z. B. einsteigen in ein Taxi, Bus oder Straßenbahn, das Handzeichen bei Versteigerungen oder auch nur das Hinzeigen auf eine Ware (z. B. beim Kauf von Blumen oder Obst)
  • Schweigen
    Schweigen als Willenserklärung auf einen Vertrag gilt meist als Ablehnung. Unter Kaufleuten, die in regelmäßigem Geschäftsverkehr stehen, gilt Schweigen als Annahme des Vertrages. Dies ist z.B. der Fall, wenn keine Reaktion auf die Lieferung von unbestellter Ware bei langjährigen Geschäftspartnern erfolgt.

Ein- zwei- und mehrseitige Rechtsgeschäfte
Man unterscheidet zwischen ein- und zweiseitigen (oder mehrseitigen) Rechtsgeschäften.

Einseitige Rechtsgeschäfte kommen durch Willenserklärung »einer« Person zustande. Man unterscheidet einseitige Rechtsgeschäfte mit:

  • empfangsbedürftiger Willenserklärung
    Sie sind gegenüber einer bestimmten Person abzugeben und werden erst mit Zugang bei der betreffenden Person wirksam.
    Beispiele: Kündigung, Mahnung, Bürgschaft, Vollmachterteilung
  • nicht empfangsbedürftiger Willenserklärung
    Es handelt sich um Willenserklärungen, deren Wirksamkeit sofort mit ihrer Abgabe eintritt, also wo lediglich die Äußerung des Willens ausreichend ist.
    Beispiele: Testament

Zwei- und mehrseitige Rechtsgeschäfte kommen durch Willenserklärungen zweier oder mehrerer Personen zustande. Wird keine inhaltliche Übereinstimmung erzielt, bleibt dies ohne Folgen, d.h. es ist kein Rechtsgeschäft (Vertrag) zustande gekommen. Nur übereinstimmende wechselseitige Erklärungen führen zum Vertrag.

Ein Vertrag kommt durch Antrag (oft auch als Angebot bezeichnet) und Annahme zustande, wobei der Antrag sowohl vom Käufer als auch vom Käufer ausgehen kann. Angebot und Annahme werden häufig nicht ausdrücklich, sondern durch schlüssiges Handeln abgegeben.

Beispiel: Frau Blume betritt eine Gärtnerei und sagt zu dem Gärtner: „5 Geranien bitte“. Wortlos packt der Gärtner die 5 Geranien ein und übergibt sie Frau Blume. Durch sein Handeln hat der Gärtner zum Ausdruck gebracht, dass er das Zustandekommen des Kaufvertrages herbeiführen wollte.


Formvorschriften für Rechtsgeschäfte
Obwohl grundsätzlich keine Formvorschriften beim Abschluss von Verträgen gelten (siehe oben), so gibt es auch hier Ausnahmen.
 

Zu den formlosen Rechtsgeschäften gehören eine Vielzahl von Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, u.a. der Einkauf beim Kaufmann, an der Tankstelle, der Kauf des Fahrscheins oder der Kauf einer Eintrittskarte zu einer Sportveranstaltung.

Rechtsgeschäfte unterliegen dann einen Formzwang, wenn

 

  • das Gesetz eine bestimmte Form vorschreibt und
  • wenn die Vertragsparteien vereinbaren, dass auch für Rechtsgeschäfte, die nach dem Gesetz formfrei sind, eine bestimmte Form eingehalten werden soll.

Bei Verstoß gegen die Formvorschriften ist das Rechtsgeschäft nichtig.
 

Formzwang besteht u.a. bei folgenden Rechtsgeschäften:
- Berufsausbildungsvertrag
- Mietvertrag
- Testament
- Darlehensvertrag
- Bürgschaften
- Kaufverträgen über Grundstücke und Gebäude
- Erbverträge

Bei den Formvorschriften wird zwischen

 

  • der einfachen Schriftform,
  • der öffentliche Beglaubigung und
  • der notariellen Beurkundung unterschieden.

Die einfache Schriftform ist u.a. erforderlich bei Abzahlungsverkäufen, bei Miet- und Pachtverträgen, beim Berufsausbildungsvertrag. Bei der einfachen Schriftform muss der Aussteller den Vertrag (die „Urkunde“) eigenhändig unterschreiben. Wer den Text geschrieben hat, ist gleichgültig.

Bei der öffentlichen Beglaubigung bezeugt der Notar die Echtheit der Unterschrift unter einer schriftlichen Erklärung. Die öffentliche Beglaubigung bezieht sich nur auf die Unterschrift, nicht aber auf den Inhalt der Urkunde. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine öffentliche Beglaubigung u.a. bei Anträgen auf Eintragung in öffentliche Register, wie Grundbuch, Handelsregister, Vereinsregister

Bei der notariellen Beurkundung wird die Willenserklärung vom Notar als öffentliche Urkunde abgefasst und ihr ganzer Inhalt beurkundet, d.h. sie wird den Beteiligten in Gegenwart des Notars vorgelesen und von ihnen genehmigt. Die Beteiligten und der Notar unterschreiben sie eigenhändig. Die notarielle Beurkundung ist u.a. vorgeschrieben bei Kauf und Verkauf von Grundstücken und Gebäuden, Belastung von Grundstücken, Schenkungsversprechen, Ehevertrag, Erbvertrag, und Vermögensübertragung.


Unwirksame (nichtige) bzw. anfechtbare Rechtsgeschäfte

Trotz der nach BGB vorherrschenden Vertragsfreiheit kann nicht jedes beliebige Rechtsgeschäft abgeschlossen werden. Aufgrund gesetzlicher Vorschriften sind bestimmte Verträge entweder nichtig, d.h. ungültig oder anfechtbar, d.h. sie können für unwirksam erklärt werden.

Nichtig sind:

  • Geschäfte mit geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Beispiel: Der 15-jährige Franz F. kauft sich ohne Wissen seiner Eltern ein Mofa.
  • Geschäfte, die im Zustande der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgeschlossen wurde. Beispiel: Ein Volltrunkener verkauft seine Armbanduhr.
  • Verträge, die die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht erfüllen. Beispiel: Kauf eines Grundstücks ohne notarielle Beurkundung.
  • Verträge, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Beispiel: Rauschgifthandel.
  • Geschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, d.h. wenn unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines anderen dieser auffällig übervorteilt wird. Beispiel: Eine Großmutter möchte ihrem Enkel ein Mofa zum Geburtstag schenken. Unwissend kauft sie ein gebrauchtes Mofa im Wert von 200,00 € zum fünffachen Preis, d.h. 1000,00 €.
  • Scherzgeschäfte, auch wenn das Einverständnis des Vertragspartners zugrunde liegt. Beispiel: Ein Königreich für ein Glas Bier.
  • Scheingeschäfte, auch wenn das Einverständnis des Vertragspartners zugrunde liegt. Beispiel: Um Schenkungssteuer zu sparen, schließen Pflanze und sein Schwiegersohn einen „Kaufvertrag“ zum Schein ab.

Anfechtbare Rechtsgeschäfte
Rechtsgeschäfte, die zunächst voll gültig sind, werden durch Anfechtung rückwirkend ungültig. Da das angefochtene Rechtsgeschäft überhaupt keine Rechtswirkung hat, werden alle Vertragspartner so gestellt, als ob kein Vertrag abgeschlossen worden wäre.

Man unterscheidet drei Anfechtungsgründe:

  • Anfechtung aufgrund eines Irrtums
  • Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung
  • Anfechtung aufgrund widerrechtlicher Drohung

Anfechtung aufgrund eines Irrtums
Vorbemerkung! Würde unsere Rechtsordnung jeden Irrtum anerkennen, wäre eine unerträgliche Rechtsunsicherheit die Folge. Jeder könnte dann Rechtsgeschäfte, die seine Erwartungen nicht erfüllen, anfechten und das Risiko auf seinen Vertragspartner abwälzen. Solch ein Vorgehen würde das Prinzip der Verbindlichkeit geschlossener Verträge aufheben. Der Gesetzgeber hat das Problem dadurch gelöst, dass er nur bestimmte Irrtümer als Anfechtungsgründe zulässt.

  • Irrtum in der Erklärung. Der Erklärende verschreibt oder verspricht sich. Er gibt eine Willenserklärung in einer Art und Weise ab, in der er sie nicht abgeben wollte. Beispiel: Der Gärtner Blume macht dem Blumengroßhändler Tulpe ein Angebot. Er will die Cyclame zu 10,00 DM anbieten. Blume verschreibt sich, statt 10,00 € schreibt er 1,00 €. Tulpe nimmt das Angebot an.
  • Irrtum bei der Übermittlung (über den Inhalt der Willenserklärung). Die Willenserklärung hat inhaltlich eine andere Bedeutung, als ihr der Erklärende beimessen wollte. Bei einem Inhaltsirrtum stimmt der Wille des Erklärenden mit dem objektiven Inhalt der Willenserklärung nicht überein. Beispiel: Lara lässt sich telefonisch in einem Hotel ein Einbettzimmer reservieren. Durch einen Übermittlungsfehler werden 2 Zweibettzimmer reserviert.
  • Irrtum in der Person. Wesentliche Eigenschaften einer Person z. B. Zahlungsunfähigkeit bei Kreditgeschäften oder die Zuverlässigkeit bei Vertragspartnern bei Verträgen. Beispiel: Müller hat Schmidt ein größeres Darlehen gewährt, weil er von der Kreditwürdigkeit Schmidt ausgegangen war. Nachdem Müller erfahren hat, dass Schmidt schon einmal in Konkurs gegangen ist und immer noch eine Menge Schulden hat, ist Müller anfechtungsberechtigt. Oder das Originalbild, das Müller zu kaufen glaubt, ist in Wirklichkeit eine Kopie.

Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung
Darunter versteht man die arglistige Vorspielung falscher oder das Verschweigen wahrer Tatsachen, d.h. der durch die Täuschung hervorgerufene Irrtum muß bestimmend oder doch mitbestimmend für die Abgabe der Willenserklärung gewesen sein. Beispiel: Kauf eines Gebrauchtwagens, der vom Verkäufer als unfallfrei bezeichnet wird, obwohl er einen Unfall hatte.

Anfechtung aufgrund widerrechtlicher Drohung
Die aufgrund einer widerrechtlichen Drohung abgegebene Willenserklärung beruht nicht auf den freien Willen des Erklärenden, d.h. der Erklärende steht unter dem Zwang einen Vertrag abzuschließen. Beispiel: Klaus Müller droht Paul Richter, er werde ihn wegen eines früher begangenen Diebstahls anzeigen, wenn er ihm die Rückzahlung eines Darlehens nicht erlasse. Paul Richter verzichtet auf die Rückzahlung. Er kann seine Verzichterklärung anfechten.


Anfechtungsfristen
Bei Irrtum muss die Anfechtung unverzüglich, d.h. nach der Entdeckung des Irrtums erfolgen. Bei Täuschung bzw. Drohung muss die Anfechtung innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Täuschung bzw. Beendigung der Zwangslage erfolgen.
Die Anfechtung ist nach Ablauf von 30 Jahren seit Abgabe der Willenserklärung ausgeschlossen.

Wissenswertes in Kurzform

Merke: Die Willenserklärung ist das wichtigste Merkmal eines jeden Rechtsgeschäfts.

Merke: Willenserklärungen können abgegeben werden durch ausdrückliche Äußerung, bloßes Handeln und Schweigen.

Merke: Grundlage der Rechtsgeschäfte ist der Vertrag. Er enthält die Rechte und Pflichten der Vertragspartner.

Merke: Verträge können schriftlich und mündlich abgeschlossen werden. Nur in wenigen Ausnahmefällen sind Verträge an bestimmte Formen gebunden.

Merke: Zum privaten Recht gehören u.a. das bürgerliche Recht (geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch, abgekürzt BGB) und das Handelsrecht, das im Handelsgesetzbuch (abgekürzt HGB) und in verschiedenen handelsrechtlichen Nebengesetzen geregelt ist.

Merke: Das bürgerliche Recht behandelt die Rechtsbeziehungen, die jeder Privatmann, ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe, eingehen kann.

Merke: Das Handelsrecht ist das Sonderrecht des Kaufmanns, der im geschäftlichen Verkehr mit anderen Kaufleuten oder Privatpersonen Rechtsbeziehungen eingeht.

Merke: Einseitige Rechtsgeschäfte (z. B. Kündigung) kommen durch Willenserklärung „einer“ Person zustande.

Merke: Zwei- und mehrseitige Rechtsgeschäfte (z. B. Arbeitsvertrag, Ausbildungsvertrag, Kaufvertrag) kommen durch Willenserklärungen zweier (z. B. Kaufvertrag) oder mehrerer Personen (z. B. Ausbildungsvertrag) zustande. Die Erklärungen müssen inhaltlich übereinstimmen.

Merke: Verträge unterliegen grundsätzlich keinen Formvorschriften. Für bestimmte Fälle schreibt das Gesetz die Einhaltung besonderer Formvorschriften vor: einfache Schriftform – öffentliche Beglaubigung – notarielle Beurkundung.

Merke: In folgenden Fällen sind Rechtsgeschäfte von vornherein nichtig:

  • Verträge mit Geschäftunfähigen
  • Verträge, die im Zustande der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit geschlossen werden
  • Verträge, die gegen Formvorschriften verstoßen
  • Verträge, die gegen die guten Sitten verstoßen
  • Verträge, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen
  • Scheingeschäfte
  • Scherzgeschäfte

Merke: Gegenstand von Werkvertrag und Werklieferungsvertrag ist ein Werk, das der Unternehmer auf Bestellung des Kunden herstellt (z.B. ein Bauwerk) oder verändert (z. B. Instandsetzungsarbeiten oder Pflegearbeiten).

Literatur:

Bahnmüller, Heinz / Schürmer, Erhard / Rhein, Paul: Gartenbauliche Betriebslehre. Verlag Eugen Ulmer, Stuttgart. ISBN 3-8001-5137-5

Birk, Elisabeth / Melber, Theo: Der Florist 3 Wirtschaftslehre – Rechnungswesen – Marketing. Verlag Eugen Ulmer, Stuttgart. ISBN 3-8001-1160-8

Frahm, Bodo: BGJ Agrarwirtschaft. Verlag Eugen Ulmer, Stuttgart. ISBN 3-8001-1049-0

Storck, Harmen / Bokelmann, Wolfgang. Grundzüge der gartenbaulichen Betriebslehre. Verlag Eugen Ulmer, Stuttgart. ISBN 3-801-5141-3

 


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